GrundstückgewinnsteuerBei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Gewinn zu versteuern. Bei bestimmten Veräusserungstatbeständen wird die Besteuerung aufgeschoben. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens unterliegen der Einkommens- oder Gewinnsteuer. Steuerpflichtig ist der Verkäufer/die Verkäuferin. Die Veranlagung erfolgt in jener Gemeinde, in der das veräusserte Grundstück liegt. Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgrund des progressiven Einkommenssteuertarifs für Alleinstehende und eines Steuerfusses von 4,2 Einheiten berechnet. Rechtliche Grundlagen Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer
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