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Wappen der Gemeinde Reiden

Prämienverbilligung

Zuständiges Amt:AHV-Zweigstelle

Prämienverbilligung 2010

Information ohne Rechtsverbindlichkeit. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.

Anspruch haben Personen und Familien die

  • am 1. Januar 2010 im Kanton Luzern steuerrechtlichen Wohnsitz haben oder quellensteuerpflichtig sind
  • nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obligatorisch krankenversichert sind

Ein Anspruch besteht, wenn die Richtprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung höher sind als 14,5% des ganzen steuerbaren Einkommens und 10% des steuerbaren Vermögens (ergänzende Bestimmungen siehe Merkblatt)

Wer hat Anspruch auf 50% der Richtprämien

  • Kinder der Jahrgänge 1992 bis 2010 unter Obhut der Eltern oder eines Elternteils, sofern deren steuerbares Einkommen 100'000 Franken nicht übersteigt
  • Junge Erwachsene der Jahrgänge 1985 bis 1991, sofern diese sich am 1. Januar des Anspruchsjahres in einer mindestens 6 Monate dauernden Ausbildung befinden, die einen Anspruch auf Ausbildungszulage gemäss Bundesgestz über die Familienzulagen vom 24.03.2006 begründet und das steuerbare Einkommenn 100'000 Franken nicht übersteigt.
Befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz bei den unterhaltspflichtigen Eltern oder eines Elternteils, muss das Gesuch gemeinsam mit den Eltern eingereicht werden. Das Einkommen des jungen Erwachsenen wird zusammen mit demjenigen der Eltern in der Berechnung eines Prämienverbilligungsanspruches zusammengezählt. 

Wie ist der Anspruch geltend zu machen

  • der Anspruch ist mit dem Anmeldeformular bei der AHV-Zweigstelle des Wohnortes bis spätestens 30. April 2010 geltend zu machen
  • bei verspäteter Anmeldung wird ein möglicher Anspruch auf Prämienverbilligung ab dem Folgemonat des Einreichedatums geprüft und anteilsmässig ausgerichtet
  • bei Bezug von Ergänzungsleistung zur AHV/IV ist kein Antrag einzureichen

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte Merkblatt und Formular. Diese können Sie am Schalter jeder AHV-Zweigstelle des Kantons Luzern beziehen oder im Internet herunterladen.  

Verantwortlich Telefon Preis
Zimmerli-Zurfluh, Rosa 062 749 00 60 gratis

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 Verwaltung: Grossmatte 1    Postfach 6260 Reiden    Tel.: 062 749 00 60    Email-Adresse: gemeindeverwaltung@reiden.ch
Gemeinde Reiden
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