2. öffentliche Auflage zur Revision der Ortsplanung
Im Rahmen der 1. öffentlichen Auflage der Ortsplanung sind diverse Einsprachen und Stellungnahmen beim Gemeinderat Reiden eingegangen, welche in der Weiterbearbeitung der Ortsplanungsrevision behandelt wurden. Demzufolge wurden gegenüber der 1. öffentlichen Auflage Anpassungen an den Planungsinstrumenten vorgenommen.
Im Sinn von §§ 6 Abs. 3 lit. b und 61 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind folgende Unterlagen der Gesamtrevision der Ortsplanung Reiden Gegenstand der 2. öffentlichen Auflage mit Einsprachemöglichkeit:
- Änderungen in den Zonenplänen gegenüber der 1. öffentlichen Auflage
- Änderungen im Bau und Zonenreglement (BZR) gegenüber der 1. öffentlichen Auflage
Alle übrigen Inhalte der Zonenpläne sowie des Bau- und Zonenreglements bleiben gegenüber der ersten öffentlichen Auflage unverändert und sind darum nicht Gegenstand dieses Auflageverfahrens.
Die planerischen Grundlagen und Herleitungen sind in folgenden Beilagen dokumentiert:
- Botschaft für die 2. öffentliche Auflage der Gesamtrevision der Ortsplanung
- gesamtes Dossier der 1. öffentlichen Auflage
Die Unterlagen können vom 11. Mai 2026 bis am 9. Juni 2026 im Internet unter www.reiden.ch oder bei der Gemeindeverwaltung (Abteilung Bau, Grossmatte 1, 6260 Reiden) eingesehen werden.
Personen, kantonale Behörden und Organisationen, die gemäss § 207 PBG ein schutzwürdiges Interesse an einer Änderung gegenüber der 1. öffentlichen Auflage der Gesamtrevision der Ortsplanung haben, können bis spätestens 9. Juni 2026 (Datum des Poststempels) von ihrem Einspracherecht Gebrauch machen.
Einsprachen im Rahmen der 2. öffentlichen Auflage der Gesamtrevision der Ortsplanung sind schriftlich mit Antrag und dessen Begründung im Doppel an den Gemeinderat Reiden (Gemeinde Reiden, Grossmatte 1, 6260 Reiden) zu richten.
Nach der 2. öffentlichen Auflage prüft der Gemeinderat allfällige Einsprachen und versucht, sich mit den Einsprechenden zu verständigen. Kann eine Einsprache nicht gütlich erledigt werden, so teilt der Gemeinderat den Einsprechenden mit, warum er den Stimmberechtigten die Abweisung der Einsprache beantragen wird (§ 62 Abs. 3 PBG). Der Gemeinderat beabsichtigt, die Gesamtrevision der Ortsplanung so bald als möglich an einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vorzulegen.
Gemeinde Reiden
Gemeinderat
Grossmatte 1
6260 Reiden
Alle Unterlagen zur öffentlichen Auflage sind hier zu finden.