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Anmeldung Hundesteuern

Gemäss der aktuell geltenden Gesetzgebung gibt es keine Hundemarken mehr. Die obligatorische Registrierung bei der Nationalen Tiermelde-Datenbank amicus.ch ersetzt die früher notwendigen Hundemarken.

Hund chippen und registrieren

Hunde müssen in der Schweiz mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein (Welpen spätestens mit drei Monaten). Der Mikrochip wird vom Tierarzt unter die Haut eingepflanzt. Durch die elektronische Lesbarkeit sind die Hunde eindeutig identifizierbar.

Die Tierarztpraxis registriert die Chipnummer und die übrigen Daten bei der nationalen Meldestelle amicus.ch. Alle Gemeinden sind verpflichtet zu überprüfen, dass die gemeldeten Hunde über einen Mikrochip verfügen. Dies erfolgt über den Datenabgleich mit amicus.ch.

Als neue Hundehaltende registrieren

Für die Erfassung und Verwaltung der Kontaktdaten von Hundehaltenden ist die Abteilung Finanzen zuständig. Gehen Sie wie folgt vor:

  1. Falls Sie erstmals einen Hund halten, müssen Sie sich spätestens 10 Tage nach der Anschaffung bei der Abteilung Finanzen als Hundehalter / Hundehalterin registrieren lassen. Für die Registrierung sind das Impfbüchlein des Hundes sowie ein amtlicher Ausweis (Identitätskarte, Pass) mitzunehmen. Sie erhalten in der Folge per Post die Zugangsdaten, um die Angaben zu Ihrem Hund bei amicus.ch eigenständig aktuell zu halten.
  2. Die Daten Ihres Hundes müssen mit Ihren Halterdaten verknüpft werden. Dazu wenden Sie sich bitte an Ihren Tierarzt. Hundehalterinnen und Hundehalter haben auf amicus.ch Zugang zu Ihren Daten.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage zur Hundesteuer bilden SRL 848 - Gesetz über das Halten von Hunden sowie SRL 849 - Verordnung über das Halten von Hunden

Steueransätze Hundesteuer

Die Steueransätze finden Sie in § 6 SRL 848 - Gesetz über das Halten von Hunden

Persönliche Daten (Besitzer/in)

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Angaben zum Hund

Hofhund

Steuerbefreiung gemäss Gesetz (SRL 848 § 8)

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