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Reglement/Verordnung betrieblicher Gewässerunterhalt

 

Per 1.1.2020 ist das totalrevidierte kantonale Wasserbaugesetz (WBG) und die dazu gehörige Wasserbauverordnung (WBV) zusammen mit den damit verbundenen Anpassungen im kantonalen Waldgesetz (KWaG) und in der kantonalen Waldverordnung (KWaV) in Kraft getreten. Parallel dazu erfolgte auf den 1.1.2020 die Umsetzung der Aufgaben- und Finanzreform 18 (ARF18). Darin werden insbesondere die Aufgabenteilung und die Finanzierung im Wasserbau, Gewässerunterhalt und beim Schutz vor Massenbewegungen neu geregelt. Der betriebliche Gewässerunterhalt obliegt an öffentlichen Fliessgewässern, die eine natürliche Gerinnesohlenbreite von über 15 m aufweisen, unter dem Vorbehalt besonderer Rechtsverhältnisse dem Kanton, an den übrigen öffentlichen Gewässern der Gemeinde.

Der Gemeinderat hat die verschiedenen Varianten diskutiert und hat beschlossen ein Reglement und eine Verordnung für den betrieblichen Gewässerunterhalt zu erarbeiten, welche den Stimmberechtigten zur Genehmigung unterbreitet werden soll. Dazu wurde ein Projektauftrag genehmigt. Die Projektgruppe hat 2 Entwürfe eines Reglements zum betrieblichen Gewässerunterhalt der Gemeinde Reiden [exklusiv Grossgewässer Wigger] erarbeitet. Die Unterscheidung der Varianten liegt bei der Entschädigung der Aufgaben in der Landwirtschaftszone (Flur). Im ersten Vorschlag würden die Grundeigentümer für die Pflege der Ufervegetation entschädigt mit einem Laufmeterpreis und beim zweiten Vorschlag erfolgt keine Entschädigung für die getätigten Aufgaben.

Öffentliche Mitwirkung dauert vom Samstag, 1. Juni 2024 bis Sonntag, 30. Juni 2024

Unterlagen
Präsentation Informationsveranstaltung vom 29. Mai 2024 [pdf, 1.4 MB]
Fragenkatalog Betrieblicher Gewässerunterhalt
Gewässerunterhaltsreglement mit Entschädigung
Gewässerunterhaltsreglement ohne Entschädigung
Verordnung zum Gewässerunterhaltsreglement mit Entschädigung
Verordnung zum Gewässerunterhaltsreglement ohne Entschädigung