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Leerwohnungszählung

Gemäss Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 und die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993, haben alle Gemeinden der Schweiz jährlich mit Stichtag vom 1. Juni die im Gemeindegebiet liegenden leer stehenden Wohnungen zu erheben. Die Mitarbeit von Eigentümer und Eigentümerinnen und Liegenschaftsverwaltungen ist obligatorisch.

Wir bitten Sie um Rückmeldung bis am 4. Juni 2024. 

Definition einer Wohnung

Unter Wohnung ist die Gesamtheit der Räume zu verstehen, die eine bauliche Einheit bilden und einen eigenen Zugang von aussen oder von einem gemeinsamen Bereich innerhalb des Gebäudes (Treppenhaus) haben. Eine Wohnung im Sinne der Statistik verfügt über eine Kocheinrichtung (Küche oder Kochnische). Ein Einfamilienhaus besteht aus einer Wohnung. Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen gelten als Mehrfamilienhäuser. Mansarden und separate Zimmer ohne eigene Küche oder Kochnische sowie Notunterkünfte in Baracken gelten nicht als Wohnung.

Leerwohnungen die gezählt werden

Möbilierte oder unmöbilierte Wohnungen (inkl. Ferien- und Zweitwohnungen bzw. - häuser) und Einfamilienhäuser, die am Stichtag 1. Juni

  • unbesetzt aber bewohnbar und
  • zur dauernden Miete von mindestens drei Monaten oder zum Kauf angeboten werden.

Leerwohnungen die nicht gezählt werden

Unbesetzte Wohnungen und Einfamilienhäuser, die am Stichtag 1. Juni

  • bereits auf einen späteren Bezugstermin vermietet oder verkauft sind (Miet- oder Kaufvertrag liegt schon vor)
  • weder zum Verkauf noch zur Vermietung ausgeschrieben sind (aufgrund zukünftigen Eigenbedarfs, offener Fragen bei Nachlässen, selbstgenutzte Zweitwohnungen, selbstgenutzte Einliegerwohnungen im Einfamilienhaus usw.)
  • nicht für Wohnzwecke angeboten werden (zweckentfremdete Wohnungen wie Büros, Arztpraxen usw.)
  • sich in Abbruch- oder Umbauobjekten befinden sowie Notwohnungen in Baracken
  • nicht fertig ausgebaut (Neubauwohnungen) und somit noch nicht bezugsbereit sind
  • nur einem beschränkten Personenkreis vorbehalten sind (Dienstwohnungen, Pfarrhäuser, Studentenwohnungen usw.)
  • aus bau-, sanitätspolizeilichen oder richterlichen Gründen gesperrt sind
  • mit Gewerbe- oder Geschäftslokalen eine räumliche Einheit bilden
  • in der Regel für weniger als drei Monate vermietet werden (Ferienwohnungen/- häuser, möbilierte Wohnungen usw..) und für die häufig auch Serviceleistungen wie Reinigung usw. angeboten werden

Wenn Sie keine leerstehenden Wohnungen haben, ist keine Meldung notwendig.

Meldeformular

Die Liste kann über diesen Dateiupload hochgeladen werden.
Ihre Liegenschaft(en)

EInfamilienhaus

Art der Wohnung

Fertiggestellt nach 2020

Ihre Liegenschaft(en)

Einfamilienhaus (2)

Art der Wohnung (2)

Fertiggestellt nach 2020 (2)

Falls Sie weitere Liegenschaften aufführen müssen, können Sie das Formular erneut ausfüllen.
Was ergibt:

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