Leerwohnungszählung
Gemäss Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 und die Verordnung über die Durchführung von statitischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993
haben alle Gemeinden der Schweiz jährlich mit Stichtag vom 1. Juni die im Gemeindegebiet liegenden leer stehenden Wohnungen zu erheben.
Die Mitarbeit von Eigentümern und Eigentümerinnen und Liegenschaftsverwaltungen ist obligatorisch.
Wir bitten Sie um Rückmeldung bis am 4. Juni 2025. Wenn Sie keine leerstehenden Wohnungen haben, ist keine Meldung notwendig.
Definition einer Wohnung
Unter Wohnung ist die Gesamtheit der Räume zu verstehen, die eine bauliche Einheit bilden
und einen eigenen Zugang von aussen oder von einem gemeinsamen Bereich innerhalb des
Gebäudes (Treppenhaus) haben. Eine Wohnung im Sinne der Statistik verfügt über eine
Kocheinrichtung (Küche oder Hochnische). Ein Einfamilienhaus besteht aus einer Wohnung.
Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen gelten als Mehrfamilienhäuser. Mansarden und
separate Zimmer ohne eigene Küche oder Kochnische sowie Notunterkünfte in Baracken
gelten nicht als Wohnung.
Leerwohnungen die gezählt werden
Mobilierte oder unmobilierte Wohnungen (inkl. Ferien- und Zweitwohnungen bzw - Häuser)
und Einfamilienhäuser, die am Stichtag 1. Juni
- unbesetzt aber bewohnbar sind
und - zur dauernden Miete von mindestens drei Monaten oder zum Kauf angeboten werden.
Leerwohnungen die NICHT gezählt werden
Unbesetzte Wohnungen und Einfamilienhäuser, die am Stichtag 1. Juni
- bereits auf einen späteren Bezugstermin vermietet oder verkauft sind (Miet- oder Kaufvertrag liegt schon vor)
- weder zum Verkauf noch zur Vermietung ausgeschrieben sind (aufgrund von zukünftigen Eigenbedarfs, offener Fragen bei Nachlässen, selbstgenutze Zweitwohnungen, selbstgenutzte Einliegerwohnungen im Einfamilienhaus usw.)
- nicht für Wohnzwecke angeboten werden (zweckentfremdete Wohungen wie Büros, Arztpraxen usw.)
- sich in Abbruch- oder Umbauprojekten befinden sowie Notwohnungen in Baracken
- nicht fertig ausgebaut (Neubauwohnungen) und somit noch nicht bezugsbereit sind
- nur einem beschränkten Personenkreis vorbehalten sind (Dienstwohnungen, Pfafhäuser, Studentenwohnungen usw.)
- aus bau-, sanitätspolizeilichen oder richterlichen Gründen gesperrt sind
- mit Gewerbe- oder Geschäftslokalen eine räumliche Einheit bilden
- in der Regel für weniger als drei Monate vermietet werden (Ferienwohnungen/- Häuser, möblierte Wohnungen usw.)und für die häufig auch Serviceleistungen wie Reinigung usw. angeboten werden
Falls Sie weitere Liegenschaften mit Leerwohnungen anführen müssen, haben Sie diese Möglichkeiten:
- Füllen Sie das Formular erneut aus, bis alle Leerwohnungen gemeldet sind
- Senden Sie und mit dem Dateiupload-Feld eine Liste mit allen leeren Wohnungen, die Sie melden wollen.